Patientenhinweis

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Patientenhinweis bei Heilmittelverordung 

 

Liebe Patientinnen und Patienten, 

diesen Beitrag haben wir für Sie verfasst, um Ihnen und uns eine Hilfestellung zu geben, damit Ihr Besuch in unserer Praxis so reibungslos wie möglich abläuft.
Wenn Sie eine Behandlung auf Grundlage einer Heilmittelverordnung in Anspruch nehmen und diese nicht privat bezahlen, ist dieser Beitrag besonders wichtig für Sie. Bitte lesen Sie die Informationen sorgfältig durch. 

Bei Fragen oder Anregungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. 

Welche Diagnosen sind für eine podologische Behandlung notwendig? 

Damit die podologische Komplexbehandlung (medizinische Fußbehandlung)
von der Krankenkasse übernommen werden kann, muss eine bestimmte ärztliche Diagnose vorliegen. Diese Diagnose wird mit einem sogenannten ICD-10-Code gekennzeichnet. 

Warum ist der ICD-10-Code wichtig? 

Nur wenn eine passende Diagnose auf der ärztlichen Verordnung steht, dürfen wir die Behandlung mit der Krankenkasse abrechnen. Fehlt der richtige Code, muss die Verordnung vom Arzt korrigiert oder neu ausgestellt werden. 

Welche Diagnosen sind abrechnungsfähig? 

Grundsätzlich gibt es drei Gruppen von Erkrankungen, bei denen eine podologische Behandlung möglich ist: 

  • DF – Diabetes-Fußsyndrom: Folgeerkrankung bei Diabetes mellitus 
  • NF – Neuropathie: Nervenstörungen, z. B. Polyneuropathie 
  • QF – Querschnittssyndrom: Lähmungen oder Nervenstörungen der Füße durch Rückenmarksschädigungen 

Beispiele für wichtige ICD-10-Codes 

Diabetes-Fuß (DF) 

Diese Codes werden bei einem diabetischen Fußsyndrom verwendet: 

  • E10.74 – Diabetischer Fuß (Typ-1-Diabetes) 
  • E11.74 – Diabetischer Fuß (Typ-2-Diabetes) 
  • E14.74 – Diabetischer Fuß, nicht näher bezeichnet 
Polyneuropathie / Neuropathie (NF) 

Diese Codes beschreiben Nervenstörungen, die eine Behandlung notwendig machen können: 

  • G63.2 – Diabetische Polyneuropathie 
  • G62.9 – Polyneuropathie, nicht näher bezeichnet 
  • G60.9 – Hereditäre oder idiopathische Neuropathie 
Querschnittslähmung (QF) 
  • G82.20 – Paraplegie, unvollständig 
  • G82.30 – Tetraplegie, unvollständig 
Wann ist eine Verordnung gültig? 
  • Die Verordnung darf bei Behandlungsbeginn höchstens 28 Tage alt sein. 
  • Sie umfasst in der Regel bis zu 6 Behandlungseinheiten. 
  • Eine Korrektur durch den Arzt (handschriftlich, mit Stempel und Unterschrift) ist möglich. 

Hinweis 

Eine einfache Diagnose wie „Diabetes mellitus“ reicht nicht aus.
Es muss immer eine der oben genannten Folgediagnosen angegeben werden. 

Bei Fragen zu Ihrer Verordnung helfen wir Ihnen gerne weiter.
Sprechen Sie uns einfach an – wir unterstützen Sie bei der Klärung mit Ihrem Arzt. 

Weitere Code könnten diese hier sein:

 

Gruppe

Beispiele für ICD-10-Codes / Kombinationen

Hinweise / Kontext

DF (Diabetischer Fuß / Diabetes-Fußsyndrom) E10.74, E10.75, E11.74, E11.75, E12.74, E12.75, E13.74, E13.75, E14.74, E14.75 Diese Codes beinhalten Hinweise auf diabetisches Fußsyndrom (mit verringerter Durchblutung / Gefäß-/Neuropathie)
NF (Neuropathie / Polyneuropathie, nicht primär diabetesbezogen oder Zusatzdiagnose) G60.0 – G60.3, G60.8, G60.9; G61.0, G61.1, G61.8, G61.9; G62.0 – G62.2, G62.8, G62.9; G63.0 – G63.6 (inkl. G63.2) Besonders der Code G63.2 – diabetische Polyneuropathie wird oft als notwendige Zusatzdiagnose aufgeführt.
QF (Querschnittslähmung / Querschnittssyndrom mit Fußbeteiligung) G82.00 – G82.03, G82.09; G82.10 – G82.13; G82.20 – G82.23; G82.30 – G82.33; G82.40 – G82.43; G82.50 – G82.53; G82.60 – G82.67; ggf. auch G83-Codes (z. B. G83.19, G83.29 etc.) Diese Codes erfassen Lähmungen bzw. neurologische Ausfälle bei Querschnittsschädigungen mit Beteiligung der unteren Extremitäten / Füße.

Sollten auf Ihrer Verordnung andere Codes als die hier aufgeführten Codes stehen, senden Sie uns bitte ein Foto der Verordnung bitte per Mail oder auch per WhatsApp mit dem Hinweis das wir diese prüfen sollen. Danke 

Die Podologen Voerde

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